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Kurzarbeit


Qualifizierung während Kurzarbeit

Nach dem Motto "Qualifizieren statt entlassen" gibt es zwei Förderungs-Wege:

a) für gering qualifizierter Kurzarbeitergeld-Bezieher: Förderung der
Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§77 Abs. 2 SGB III)

  • Maßnahme und Träger müssen nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sein
  • es gilt das Bildungsgutscheinverfahren
  • Weiterbildung soll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln
  • voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit soll nicht überschritten werden ggf. Anschlussförderung über das Programm WeGebAU möglich)
  • vollständige Übernahme der Weiterbildungskosten

 

b) für qualifizierte Kurzarbeitergeld-Bezieher: Förderung der Weiterbildungskosten aus ESF-Mitteln (ESF-Richtlinie vom 18.12.08)

 

  • es können auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare und betriebsspezifische Fortbildungen gefördert werden
  • Maßnahme und Träger müssen i.d.R. nach AZWV zugelassen sein
  • Ausnahmen sind möglich, z.B. bei Maßnahmen im eigenen Betrieb mit eigenem Personal
  • die
    Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Qualifizierung
    (allgemeine/ spezifische Weiterbildungsmaßnahme) sowie der Größe des
    Unternehmens
  • es können zwischen 25 und 80 % der Lehrgangskosten erstattet werden, die im Sinne der AZWV als angemessen gelten