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Kurzarbeit
Qualifizierung während Kurzarbeit
Nach dem Motto "Qualifizieren statt entlassen" gibt es zwei Förderungs-Wege:
a) für gering qualifizierter Kurzarbeitergeld-Bezieher: Förderung der
Weiterbildungskosten über Bildungsgutschein (§77 Abs. 2 SGB III)
- Maßnahme und Träger müssen nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) zugelassen sein
- es gilt das Bildungsgutscheinverfahren
- Weiterbildung soll auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln
- voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit soll nicht überschritten werden ggf. Anschlussförderung über das Programm WeGebAU möglich)
- vollständige Übernahme der Weiterbildungskosten
b) für qualifizierte Kurzarbeitergeld-Bezieher: Förderung der Weiterbildungskosten aus ESF-Mitteln (ESF-Richtlinie vom 18.12.08)
- es können auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare und betriebsspezifische Fortbildungen gefördert werden
- Maßnahme und Träger müssen i.d.R. nach AZWV zugelassen sein
- Ausnahmen sind möglich, z.B. bei Maßnahmen im eigenen Betrieb mit eigenem Personal
- die
Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Qualifizierung
(allgemeine/ spezifische Weiterbildungsmaßnahme) sowie der Größe des
Unternehmens - es können zwischen 25 und 80 % der Lehrgangskosten erstattet werden, die im Sinne der AZWV als angemessen gelten